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Teil 6: Versteuerung von Festgeldzinsen

12 Oktober 2010 No Comment

Wer eine Kapitalanlage mit regelmäßigen Zinserträgen besitzt, was bei einem Festgeldkonto zutrifft, unterliegt für die erwirtschafteten Zinsbeträge (nicht der gesamte Betrag der Einlagen) der Abgeltungssteuer. Die Steuer für die gutgeschriebenen Zinsen in Höhe von 25 % wird seitens der Bank an das Finanzamt abgeführt. Zur Begrenzung der Versteuerung kann ein entsprechender Freistellungsantrag gestellt werden. Ebenfalls besteht für Bezieher gerinfügiger Einkommen die Möglichkeit eine Nichtveranlagung für die Steuer zu beantragen. Bei genauerem Hinsehen ist die Steuerbelastung für die Zinserträge eines Festgeldkontos bei Weitem nicht so gestaltet, dass es dadurch zu bedeutsamen Verlusten für den Anleger kommt.

Details zur Abgeltungssteuer beim Festgeld

Grundsätzlich unterliegen Festgeldzinsen den gesetzlichen Bestimmungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für solche ist eine Besteuerung von 25 % über die Abgeltungssteuer vorgesehen. Unberührt von der Versteuerung der Zinseinkünfte bleibt der Freibetrag von 801 Euro zuzüglich des  Sonderausgabenabzugs von 36 Euro. Für die Berücksichtigung der Freibeträge müssen die entsprechenden Anträge vom Inhaber des Festgeldkontos rechtzeitig eingereicht werden. Zinseinkünfte, die dann über diesen Betrag hinausgehen, werden seitens der Bank automatisch an Finanzamt abgeführt. Für Mitglieder einer Kirchengemeinschaft mit steuerlichem Anspruch gilt auch noch der Abzug der Kirchensteuer.

Nichtveranlagung über die NV-Bescheinigung und Freibetrag

Die Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen für Alleinstehende 801 Euro und für Ehepaare 1.602 Euro plus der Sonderausgabenabzüge. Wurde der Freistellungsantrag verzögert oder kam es aus anderweitigen Gründen zu einer höheren Besteuerung, als im vorliegenden Fall vorgesehen, so können zu viel bezahlten Steuern über die Einkommenssteuererklärung wieder geltend gemacht werden. Sie werden dann mit der Steuerrückzahlung zurück erstattet.

Zum Schutz der Zinsgewinne von Sparern mit geringem Einkommen besteht seit dem Jahr 2009 zusätzlich zum Freistellungsantrag noch die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV Bescheinigung) zu beantragen. Die Anerkennung des Antrags für Nichtveranlagung erlaubt, dass auch die Zinserträge oberhalb der Begrenzung durch den Freibetrag steuerfrei sind. Vom Antrag auf Nichtveranlagung können Sparer Gebrauch machen, deren versteuerbares Jahreseinkommen unter der Grenze von 8.004 Euro für allein stehende Personen und unter 16.008 Euro für Ehepaare liegt. Damit ist gerade für die Sparer mit niedrigen Einkommen, Rentner, Studenten und nicht Vollzeitbeschäftigte eine Möglichkeit geschaffen worden, ihre Zinserträge von der Abgeltungssteuer von 25 % zu befreien.

Durch diese Förderung sind auch für den Personenkreis mit geringeren Jahreseinkommen Spareinlagen auf einem Festgeldkonto attraktiv geworden. Die NV-Bescheinigung verliert jedoch dann ihre Wirkung, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen die Bemessungsgrenze übersteigt. Besonders, wenn die Zinserträge des Festgeldes den Sparer-Pauschalbetrag überschreiten ist die Abgabe einer NV-Bescheinigung bei der Bank sinnvoll. Beträgt der persönliche Steuersatz weniger als 25 %, also die prozentuale Höhe der Abgeltungssteuer, können Steuerzahlungen vom Festgeldkonto bei der Erklärung zur Einkommenssteuer eingetragen und zurückgezahlt werden.

Zinserträge trotz Steuer lohnend

Bei detaillierter Betrachtung ist die Besteuerung der durchschnittlichen Zinserträge die für Einlagen auf Festgeldkonten erhoben wird, in keinem Fall so tief greifend, dass der Zinsgewinn ernsthaft gefährdet ist. Selbst wenn die Zinserträge eine Höhe erreichen, wo sie von der Steuer erfasst werden, ist die Festgeldanlage noch immer gewinnträchtiger als viele andere Sparvorhaben. Auch ist das Festgeldkonto für besonders große Vermögensanlagen und langfristige Anlagen über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus nicht die geeignete Anlageform. Für solche Anlagen und ihre Besteuerung wird die Bank den Kunden eingehend im Einzelfall beraten.

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